Als Verunstaltung kommt eine nachteilige Veränderung des Äußeren in Betracht, etwa eine auffällige Narbe, eine sichtbare Asymmetrie, ein Organverlust oder eine andere dauerhafte oder vorübergehende Entstellung. Die Bezeichnung allein entscheidet nicht. Auch eine kleine Veränderung kann im Einzelfall erheblich sein, während eine sichtbare, aber unwesentliche Veränderung nicht genügt.
Bei der Beurteilung zählen Lage, Größe, Form, Kontrast, Beweglichkeit und Sichtbarkeit der Veränderung. Eine Narbe im Gesicht, an den Händen oder an anderen im Alltag häufig sichtbaren Körperstellen kann anders wirken als eine Veränderung, die üblicherweise bedeckt ist. Bedeckung schließt den Anspruch aber nicht automatisch aus.
Der Anspruch setzt nach der Rechtsprechung nicht zwingend eine dauernde Verunstaltung voraus. Der Heilungsverlauf und die erwartete Entwicklung müssen deshalb dokumentiert werden. Bei einer noch nicht abgeschlossenen Heilung ist zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung bereits feststeht, wie wahrscheinlich eine Besserung ist und ob weitere Operationen geplant sind.