Lexikon
Amtshaftung
Haftung eines Rechtsträgers für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Organe in Vollziehung der Gesetze.
Kurz erklärt
Die Amtshaftung richtet sich nach dem Amtshaftungsgesetz. Zu prüfen sind Organhandeln, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Kausalität und der konkrete Schaden.
Vor einer Klage können besondere Voraussetzungen und Verfahrensschritte gelten. Die zuständige Rechtsträgerschaft und der Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln müssen klar sein.
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